Auslandsaufenthalte
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Übersicht:
Grundsätzliches
Der Aufenthalt in einem Kulturkreis, dessen Sprache hier gelernt wird, bietet folgende Möglichkeiten:
- Gelerntes gelangt zur Anwendung und wird dadurch ausgebaut und vertieft.
- Die fremdsprachliche Kompetenz und die eigene Persönlichkeit werden gefordert und gefördert.
- Der Aufenthalt bietet Gelegenheit, den anderen Kulturkreis kennenzulernen, und verlangt, dessen Besonderheiten zu tolerieren.
- Eigene Einstellungen und Anschauungen gilt es, in der Gegenüberstellung zu prüfen und zu relativieren.
Es gibt aber auch Risiken:
Den mehrmonatigen bis einjährigen Aufenthalt in einem fremden Land bei fremden Menschen mit oftmals fremden Lebensgewohnheiten ertragen und verarbeiten zu können, zumal die Fremdsprache oftmals das einzige Verständigungsmittel ist, setzt voraus, daß der Schüler aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner persönlichen Entwicklung solchen Belastungen gewachsen ist. Deswegen unterziehen nichtkommerzielle Anbieter von Auslandsaufenthalten die Interessenten vor einer Zusage einem Auswahlverfahren, auch unter dem Aspekt der Eignung als „Botschafter“ des eigenen Landes. Es gibt kommerzielle Anbieter, die in dieser Hinsicht aus wirtschaftlichem Eigennutz oftmals „wahllos“ verfahren und damit unter Umständen Betreu¬ungsprobleme bei „schwierigen“ Schülern in Kauf nehmen.
Vorüberlegungen
Wie findet man “verlässliche” Anbieter? Dazu kann der folgende Fragenkatalog behilflich sein, der gewiss nicht vollständig ist:
- Bietet die Sprachschule, mit der der Veranstalter zusammenarbeitet, Gewähr für die Einhaltung eines Standards (z.B. in GB als Mitglied von ARELS oder FELCO, die sich Vorgaben des brit. Erziehungsministeriums unterwerfen)?
- Findet der Unterricht in einem Schulgebäude statt oder evtl. nur in für die Kursdauer angemieteten Räumen?
- Wie viele Schüler sitzen höchstens in einer Klasse?
- Wie viele Unterrichtsstunden werden pro Woche angeboten?
- Wie lange dauert eine Unterrichtsstunde?
- Gibt es einen verbindlichen Stundenplan, den man beim Veranstalter vor der verbindlichen Anmeldung einsehen darf?
- Werden die Vorkenntnisse der Teilnehmer geprüft, um sie dann einer entsprechenden Lerngruppe zuweisen zu können?
- Werden die Teilnehmer als einzige Deutsche in einer z.B. englischsprachigen Gastfamilie untergebracht?
- Erfolgt die Unterbringung in Einzelzimmern?
- Welchen genauen Umfang hat die angebotene Verpflegung? Sind etwa Mahlzeiten ausgeschlossen?
- Liegt der Wohnort in Schulnähe? Welche Transportmöglichkeiten bestehen? Wie hoch sind ggf. anfallende Transportkosten?
- Sind die angegebenen Preise wirklich Endpreise, oder gibt es Zuschläge für Verwaltung, Lernmaterial, Rahmenprogramm oder Mehrwertsteuer?
- Behält sich der Veranstalter Änderungen der Vertragsbedingungen vor?
- Wird bei vorzeitigem Kursabbruch, z.B. wegen Krankheit, eine teilweise Rückerstattung gewährt?
Informationsbeschaffung
Auskünfte erteilen:
- an unserer Schule:
Herr Pauels (im Rahmen seiner Sprechstunden), allerdings ohne die Empfehlung von Veranstaltern. - allgemein:
ABI-Aktion Bildungsinformation e.V., Alte Poststr. 5, 70173 Stuttgart, Tel. 0711 / 299335 - www.abi-ev.de
Info über Organisationen und deren Arbeitsweise - www.bildungsportal.nrw.de
mit vielen Infos und Suchmaschinen etc. - www.stiftung-warentest.de
Tests von kommerziellen Austauschorganisationen - www.bildungsserver.de
- www.us-botschaft.de
Viele Informationen, Bücher, Foren u.ä. bei:
- www.schueleraustausch.de
- www.ausgetauscht.de
- www.schueleraustausch-weltweit.de
- www.rotary.de
- Suchmaschinen wie google, brisbane etc.
Verfahrensregelungen
Zwei mögliche Zeitpunkte kommen für unsere Schüler für einen solchen Aufenthalt in Betracht: Entweder nach Klasse 9 (mit Versetzung in die EF) oder nach der Jahrgangsstufe EF. Nach dem Entschluss für den Auslandsaufenthalt, aber vor Eingehen von Verbindlichkeiten muss der Erziehungsberechtigte bzw. der volljährige Schüler einen (formlosen) Beurlaubungsantrag an den Schulleiter stellen. Die Anmeldebestätigung der aufnehmenden Schule ist beizufügen oder nachzureichen.
Die Beurlaubung kann sich auf zwei verschiedene Rechtsgrundlagen stützen:
Entweder auf §10 Absatz 2 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) – Unterbrechung des Schulbesuchs nach Klasse 9 für ein Jahr ohne rechtliche Wirkung auf die Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe -
oder auf § 4 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymmnasiale Oberstufe (APO-GOSt) – Beurlaubung für EF/I bzw. die ganze Stufe EF mit Anrechnung auf die Verweildauer.
Im ersten Fall (§ 10 (2) ASchO) wird die Schullaufbahn nach der Beurlaubung in EF/I fortgesetzt und der Auslandsaufenthalt nicht auf die Verweildauer in der Oberstufe angerechnet.
Im zweiten Fall (§ 4(2) APO-GOSt) erfolgt die Wiedereingliederung an dieser Schule in EF/II (nach einem halben Jahr) bzw. in Q1/I (nach einem ganzen Jahr), wobei der hier versäumte Unterrichtsstoff nachzuholen ist. Dazu gehören ggf. auch Latinumsvoraussetzungen, die in Stufe EF zu erbringen wären (vgl. unten).
Beurlaubungen während der gesamten Stufe Q1 (alte 12) ziehen im Regelfall eine Wiederholung dieser Stufe ohne Anrechnung auf die Verweildauer in der Oberstufe nach sich. Ein halbjähriger Austausch in der Qaulifikationsphase ist grundsätzlich nicht möglich. Kürzere Auslandsaufenthalte in der Qualifikationsphase bedürfen eingehender Beratung durch Herrn Pauels und den Jahrgangsstufen-Beratungslehrer.
In keinem Fall können ausländische Studiennachweise hier anerkannt werden. In jedem Fall ist der Schulbesuch im Ausland bei der Rückkehr nachzuweisen. Eine früher gegebene Vorversetzungsmöglichkeit besteht im Zusammenhang mit einer Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt nicht mehr.
Beurlaubungen zum Schüleraustausch erfolgen durch den Schulleiter. Eine Genehmigung nach § 4 (2) APO-GOSt kann erfolgen, wenn folgende Bedingungen (in der Regel auf dem Zeugnis am Ende des ersten Halbjahres der Klasse 9) erfüllt sind:
- Die Leistungen müssen im Durchschnitt wenigstens befriedigend sein.
- Es darf keine nicht ausreichende Leistung auf dem Zeugnis vorkommen.
- In den Fächern mit schriftlichen Arbeiten darf es höchstens eine mit der Note ausreichend geben; die Leistungen in den anderen schriftlichen Fächern müssen mindestens befriedigend sein.
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann also nach einer Beurlaubung, die das zweite Halbjahr der Stufe EF einschließt, nach Rückkehr vom genehmigten Schüleraustausch ohne Aufnahmeprüfung in die Stufe Q/I eintreten, wenn der Nachweis über den Unterrichtsbesuch während des Austauschs erbracht ist. Findet der Schüleraustausch nur in EF/I statt, so wird die Schullaufbahn – unabhängig von den schulischen Leistungen – in EF/II fortgesetzt. In anderen Fällen (z.B. Quartalsaufenthalt im Ausland innerhalb der Jahrgangsstufe EF) kommt nur die Beurlaubung nach § 10 (2) ASchO in Betracht; dann muss der Schulbesuch dort fortgesetzt werden, wo er unterbrochen wurde.
Für einen Quartalsaufenthalt kann eine Beurlaubung (gem. KM-Erlass v. 8.2.95) nur erfolgen, wenn
- im Gastland eine allgemeinbildende Schule besucht wird,
- die Defizite in bezug auf den Unterrichtsstoff an unserer Schule eigenständig nachgearbeitet werden und
- ausreichende Beurteilungsgrundlagen für die Versetzungsentscheidung vorliegen oder (evtl. durch Prüfungen) geschaffen werden können.
Schüler, die für einen längeren Zeitraum eine Schule im Ausland besuchen, können unter bestimmten Voraussetzungen bei dem jeweils zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einen Antrag auf Auslands-BAföG stellen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Ausbildungsland. Die Förderung wird als Vollzuschuss gewährt und ist von der Höhe des Familieneinkommens abhängig. Informationen über Fördermöglichkeiten und Förderungsvoraus-setzungen erteilen die zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung. Die Anschriften sind abrufbar unter www.bafoeg.bmbf.de (dort unter VII. Ämter für Ausbildungsförderung, Ausland Auswahl Zielland oder Gesamtliste wählen).
Für Schüler mit dem Fach Latein ab Klasse 6 können die Anwartschaft auf das Latinum erwerben durch
- Teilnahme am Lateinunterricht der Klasse EF,
- Teilnahme am Lateinunterricht der Klasse Q1 bzw. einer Arbeitsgemeinschaft,
- schulinterne Prüfung nach Rückkehr auf der Basis selbstständiger Vorbereitung,
- Prüfung am Ende der Klasse 9 vor Antritt des Auslandsaufenthalts. (mindestens gut in latein)
Die Prüfungen (3,4) umfassen eine dreistündige Klausur und eine mündliche Prüfung von 15-20 Minuten. Bei Nr.4 stellt die obere Schulaufsicht die Aufgabe. Die mündliche Prüfung wird von der Schule durchgeführt.
Nähere Auskünfte dazu erteilt der Herr Robens.
Hinsichtlich der Festlegung der Schullaufbahn werden Schüler, die sich für einen Auslandsaufenthalt gem. § 4(2) APO-GOSt beurlauben lassen, vor dessen Antritt um möglichst verbindliche Kurswahlentscheidungen gebeten. Die Schule kann allerdings für das Zustandekommen der gewählten Kurse vorab keine Gewähr bieten. Nähere Auskünfte hierzu erteilen Herr Dr.Strobelt und/oder Herr Pauels.


