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Satzung

§ 1

1. Der im Vereinsregister des Amtsgerichtes Jülich eingetragene Verein ist ein Zusammenschluss der Freunde und Förderer, ehemaliger Schüler und früherer und jetziger Lehrer des Gymnasiums Zitadelle der Stadt Jülich.
2. Der Verein ist politisch und weltanschaulich nicht gebunden.
3. Er hat seinen Sitz in Jülich.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts ” Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von schulischer Erziehung und Bildung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Der Verein hat folgende Aufgaben:
1. Die Arbeit des Gymnasiums Zitadelle der Stadt Jülich zu fördern,
2. die Verbindung zur Schule, zum Lehrkörper und zur Schülerschaft zu pflegen und zu vertiefen,
3. den Zusammenhalt seiner Mitglieder zu fördern.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

1. Mitglied des Vereins können werden:
a) jeder ehemalige Schüler des Gymnasiums Zitadelle der Stadt Jülich,ohne Rücksicht auf die Dauer der Zugehörigkeit zur Schule,
b) jeder derzeitige oder ehemalige Lehrer der Schule,
c) die Eltern der derzeitigen Schüler,
d) jede unbescholtene natürliche Person, die bestrebt ist, die Ziele des Vereins zu fördern,
e) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Handels- und Personengesellschaften, Vereine und andere Zusammenschlüsse.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 6

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei Mitgliedern nach § 5 Abs. 1 e durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden; er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
3. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung des Beirates. Er ist nur zulässig, wenn das Mitglied die Bestrebungen des Vereins hindert oder schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder einen unehrenhaften Lebenswandel führt. Gegen den Beschluss kann der Rechtsweg nicht beschritten werden.

§ 7

1. Personen, die sich um die Bestrebungen des Vereins, insbesondere um das Wohl des Gymnasiums Zitadelle der Stadt Jülich in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit, genießen aber alle Rechte der Mitglieder.

§ 8

1. Der Mindestjahresbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
2. Er ist jeweils bis zum 1. Februar für das laufende Geschäftsjahr in einem Betrag im voraus zu zahlen.
3. Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand dessen Betrag für jeweils ein Jahr ermäßigen oder erlassen.

§ 9

1. Der Vorstand besteht aus 7 (sieben) Mitgliedern;
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter,
dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
dem Leiter der Schule; dieser ist berechtigt, sich durch seinen Vertreter im Amt vertreten zu lassen.
2. Geschäftsführender Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer.
3. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt die Vereinsgeschäfte.

§ 10

Der Vorstand wird in der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 11

1. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Vereinsmitglieder und unterschreibt die darüber zu fertigenden Niederschriften.

§ 12

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13

1. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat berufen, der bis zu neun Mitgliedern haben kann. Ihm sollen angehören der Oberkreisdirektor, der Stadtdirektor bzw. ihre Vertreter im Amt und ein Vertreter der Schülermitverwaltung.
2. Der Beirat hat beratende Funktion. Im Falle einstimmigen Widerspruchs des Beirates gegen ein vom Vorstand zur Beratung gestelltes Vorhaben hat der Vorstand die Entscheidung der Hauptversammlung herbeizuführen.

§ 14

1. Die Hauptversammlung findet jährlich einmal statt. Sie soll möglichst mit einer geselligen Zusammenkunft der Vereinsmitglieder verbunden werden.
2. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn 10 %der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes fordern, sowie auf einstimmigen Beschluss des Beirates aller Mitglieder.

§ 15

1. Die Hauptversammlung ist allein zuständig für:
a) Die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) die Wahl des Vorstandes,
c) die Wahl von 2 (zwei) Kassenprüfern,
d) die Berufung des Beirates,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Auflösung des Vereins.

2. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, die Satzung würde etwas anderes vorschreiben.

§ 16

1. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von 2/3 (zwei Drittel) der Mitglieder. Sie kann in jeder zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung erfolgen.
2. Sind in der Versammlung weniger als 2/3 (zwei Drittel) der Mitglieder anwesend, dann muss innerhalb von vier Wochen eine weitere Hauptversammlung einberufen werden, bei der 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden Mitglieder über die Änderung entscheiden.
3. Satzungsänderungen von geringer Bedeutung, insbesondere rein redaktioneller Art, können abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 durch einfache Mehrheit der in der Hauptversammlung nach Abs. 1 anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 17

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von wenigstens 1/3 (einem Drittel) der Mitglieder schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand hat den Antrag einer unverzüglich mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenen Hauptversammlung vorzulegen. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist eine zweite Versammlung innerhalb von weiteren vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.

§ 18

1. In der Versammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, ist auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
2. Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, das Vermögen zur Förderung von schulischer Erziehung und Bildung am Gymnasium Zitadelle der Stadt Jülich zu verwenden.

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